Brandenburg/Berlin (DAV). Holt ein Gericht selbst ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Messung ein, muss es dieses auch beachten. Es darf die Entscheidung anschließend nicht allein auf ein standardisiertes Messverfahren stützen. Vielmehr muss es die Beweisaufnahme und das Gutachten im Urteil auch erwähnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 24. April 2025 (AZ: 1 ORbs 51/25) hin. Es hob ein amtsgerichtliches Urteil wegen eines inneren Widerspruchs in der Beweiswürdigung auf.
Dem Betroffenen war eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen worden; das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 150 Euro. Die Richterin ordnete im Laufe des Verfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, um die Korrektheit der Messung mit dem Gerät Poliscan FM1 überprüfen zu lassen. Diese Entscheidung zeigt, so das OLG später, dass das Amtsgericht selbst Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messergebnisses hatte – denn nur dann wäre eine gutachterliche Überprüfung erforderlich.
Im Urteil selbst stellte die Bußgeldrichterin jedoch ausschließlich auf ein standardisiertes Messverfahren ab: Die Messung sei gültig geeicht gewesen, der Messbeamte geschult, die Bedienungsanleitung beachtet worden. Einwände des Betroffenen seien unerheblich, da er keine konkreten Hinweise auf Messfehler vorgetragen habe. Dennoch: Weder das bereits eingeholte Gutachten noch der eigene Beschluss, eine Beweisaufnahme anzuordnen, fanden im Urteil Erwähnung.
Das OLG Brandenburg ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Richter führten aus, dass das Amtsgericht durch die Anordnung einer Beweiserhebung und eines Gutachtens zur Richtigkeit der Messung selbst nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgehe. Ansonsten wäre eine Beweiserhebung auf dieser Grundlage nicht geboten gewesen. Durch das widersprüchliche Verhalten – Anordnung eines Gutachtens, aber Stützung des Urteils auf das standardisierte Messverfahren, ohne das Ergebnis des Gutachtens zu würdigen – fehle es den Urteilsgründen an der erforderlichen Klarheit und sie genügten nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung.
Diese Entscheidung zeige, dass es oft begründete Zweifel an der Richtigkeit einer Geschwindigkeitsmessung geben kann, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Gängige Fehlerquellen sind:
⁃wie das Gerät aufgebaut, ist
⁃wie es ausgerichtet ist,
⁃in welchem Winkel es positioniert ist
⁃und welche Toleranzen eingehalten werden müssen.
Wird auch nur einer dieser Punkte nicht beachtet, kann das gesamte Messverfahren fehlerhaft sein. Gerade deshalb kann es – etwa bei Zweifeln an der Aufstellung oder Ausrichtung – wichtig sein, Einsicht in die Bedienungsanleitung und das Messprotokoll zu nehmen, um mögliche Abweichungen aufzudecken.
Geschwindigkeitsmessung: Was bedeutet „standardisiertes Messverfahren“?
Ein standardisiertes Messverfahren liegt vor, wenn eine bestimmte Messmethode oder ein Messgerät so häufig und nachvollziehbar verwendet wird, dass seine Zuverlässigkeit grundsätzlich angenommen wird. Dies erspart den Gerichten in jedem Einzelfall eine aufwendige Beweiserhebung. Gerichte müssen nur prüfen, ob die Messung gemäß Bedienungsanleitung durchgeführt wurde und das Gerät geeicht war. Nur bei konkreten Einwänden müssen sie tiefer prüfen.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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