Oldenburg/Berlin (DAV).Kommt der Verkehr auf einer Autobahn zum Erliegen, muss direkt eine Rettungsgasse gebildet werden. Bußgelder werden fällig oder bei Behinderung von Rettungsfahrzeugen kann auch ein Fahrverbot verhängt werden. Autofahrer haben auch keine Frist zum Überlegen bei der Bildung der Rettungsgasse. Dies folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2022 (AZ: 2 Ss(Owi) 137/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Auf einer dreispurigen Autobahn kam der Verkehr ins Stocken und teilweise zum Erliegen. Viele Fahrzeuge hatten bereits eine Rettungsgasse gebildet. Ein Autofahrer befuhr dagegen die mittlere Spur eher linksseitig, während die anderen Fahrzeuge sich möglichst rechts auf der Mittelspur hielten. Das Amtsgericht Vechta verurteilte den Mann zu einer Geldbuße von 230 Euro. Dagegen wehrte sich der Mann, jedoch ohne Erfolg. Eine Rettungsgasse müsse gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Es ist nicht notwendig, dass Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand bereits über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse sei vielmehr sofort zu bilden. Autofahrer hätten auch keine Frist zum Überlegen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Fall wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandsphasen habe rechnen müssen.
Da es zu keiner konkreten Behinderung eines Rettungsfahrzeugs gekommen war, wurde kein Fahrverbot verhängt.
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