Hamm/Berlin (DAV). Auch eine befristete Sperre für einen neuen Führerschein ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen wirklich ungeeignet ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 18. August 2025 (AZ: III-2 ORs 43/25), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. Das Gericht betonte, dass selbst bei einschlägig vorbestraften Tätern der bloße Verweis darauf nicht ausreicht, um eine dauerhafte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen.
Der Betroffene wurde beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt. Dafür verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Da der Mann zum Zeitpunkt der Tat keine gültige Fahrerlaubnis besaß, ordnete das Gericht zusätzlich eine sogenannte isolierte Sperrfrist von eineinhalb Jahren an. Während dieser Zeit hätte die Verkehrsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfen. Diese Maßnahme bestätigte das Berufungsgericht. Der Angeklagte wandte sich mit der Revision dagegen. In den Urteilsgründen hatten die Vorinstanzen zwar auf zahlreiche frühere Verkehrsverstöße des Angeklagten verwiesen, jedoch keine konkrete Bewertung der aktuellen Tat, ihrer Umstände und der Persönlichkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine Fahreignung vorgenommen. Eine individuelle Prognose, wie lange und warum eine Ungeeignetheit fortbestehen solle, fehlte.
Das Oberlandesgericht beanstandete einen durchgreifenden Begründungsmangel. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist keine automatische Folge eines Verkehrsdelikts. Sie darf nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Handelt es sich nicht um eine der im Gesetz ausdrücklich genannten Katalogtaten – wie etwa Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht, muss das Gericht die fehlende Eignung durch eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters gesondert belegen. Das bloße Vorliegen von Vorstrafen oder die Schwere der Tat allein genügt nicht für die Prognose, dass der Täter auch in Zukunft eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellt. Sie setzt vielmehr eine tragfähige Gesamtwürdigung voraus, aus der sich ergibt, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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