Trier/Berlin (DAV). Die Verkehrsüberwachung mittels des KI-Systems „MonoCam“ ist ohne eine klare Rechtsgrundlage rechtswidrig. Dies entschied das Amtsgericht Trier in seinem Urteil vom 2. März 2023 (AZ: 27c OWi 8041 Js 2838/23). Dem zugrundeliegende Bußgelder müssen nicht bezahlt werden, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Technologie „MonoCam“ wurde auf einer deutschen Bundesautobahn im Rahmen eines Pilotprojekts eingesetzt. Die Kamera erfasst in Echtzeit die durch ein definiertes „Fenster“ fahrenden Fahrzeuge und analysiert sie automatisch. Sobald die Software einen Verstoß erkennt, etwa die Nutzung eines Mobiltelefons, wird das entsprechende Bild an die menschlichen Auswerter weitergeleitet.
Das Amtsgericht Trier kam zu dem Schluss, dass die Datenerhebung mittels „MonoCam“ ohne klare Rechtsgrundlage einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Autofahrer darstellt. Das Gericht konnte keine passende Rechtsgrundlage für diese Form der Überwachung finden. So ermittelte Verkehrsverstöße können daher nicht verfolgt werden.
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal in Bezug auf den Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Verkehrsbereich, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte. Es unterstreiche die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung für den Einsatz von Überwachungstechnologien.
Information: www.verkehrsrecht.de
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