Jena/Berlin (DAV). Bei der Bemessung von Geldbußen für Verkehrsordnungswidrigkeiten spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur in Ausnahmefällen eine Rolle. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Jena vom 14. Juni 2024 (AZ: 1 ORbs 121 SsBs 40/24).
Das Gericht betonte, dass dies besonders bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen der Gesetzgeber bereits Regelgeldbußen festgelegt hat, gilt. Daher müssten in den meisten Fällen keine zusätzlichen Ermittlungen zur wirtschaftlichen Situation des Betroffenen angestellt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Regelgeldbuße über 250 Euro liegt und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht.
In dem Fall war ein Mann betrunken deutlich zu schnell gefahren. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 79 km/h und missachtete das Haltegebot eines Polizeibeamten. Daraufhin erhielt er eine Geldbuße in Höhe von 1.885 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Sein Einspruch richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldbuße.
Das Amtsgericht folgte dem Bußgeldbescheid, ohne jedoch nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Das OLG Jena rügte, dass das Amtsgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Zwar räumt das Gericht ein, dass bei der Bemessung der Bußgelder die Schwere der Tat im Vordergrund stehen. Bei höheren Geldbußen, insbesondere im vierstelligen Bereich, müsse der Tatrichter jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen genauer prüfen. Dies könne etwa durch die Vernehmung von Angehörigen oder gegebenenfalls sogar durch die Durchsuchung seiner Wohnung aufgeklärt werden.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
Kommentare