Hamburg/Berlin (DAV). Nach einem Unfall mit einem seltenen Sportwagen kommt es bei der Bewertung der Wertminderung nicht allein die Angaben des Herstellers an, vielmehr kann eine marktorientierte Einschätzung durch einen Sachverständigen erforderlich sein. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20. Mai 2025 (AZ: 308 O 98/24) hin. Allerdings verneinte das Gericht einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, weil dem Kläger während der Reparaturzeit ein Firmenwagen auch privat zur Verfügung stand und der Nutzungsausfall daher nicht spürbar war.
Der Kläger war Halter eines seltenen Sportwagens des Typs Donkervoort GTO, der an einer Ampel wegen Rot gehalten hatte. Die Beklagte fuhr auf das stehende Fahrzeug auf, die Haftung dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig. Ein zunächst eingeholtes Schadensgutachten bezifferte die Reparaturkosten netto auf 15.454,65 Euro sowie die merkantile Wertminderung auf 15.000 Euro. In der Folge machte der Kläger diese und weitere Positionen gegenüber der Beklagten geltend. Vor Zustellung der Klage regulierte die Beklagte jedoch lediglich 13.990,61 Euro Reparaturkosten sowie eine Wertminderung von 3.100 Euro.
Das Fahrzeug befand sich vom 10.01.2024 bis 29.03.2024 zur Reparatur beim Hersteller in den Niederlanden; die tatsächlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 16.383,92 Euro (brutto). Während der Reparatur stand dem Kläger ein privat nutzbarer Firmenwagen (BMW) zur Verfügung.
Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, der nach umfassender Markt- und Fahrzeuganalyse eine merkantile Wertminderung von 10.000 Euro feststellte. Nach Abzug des Umsatzsteueranteils ergab sich ein ersatzfähiger Nettobetrag von 8.403,36 Euro, wovon nach Vorleistung der Beklagten noch 5.303,36 Euro offen waren.
Der Sachverständige analysierte insbesondere die Besonderheiten des Fahrzeugs (limitiert, individualisiert, „Rennwagen mit Straßenzulassung“) und stellte fest, dass der Wiederbeschaffungswert praktisch dem vom Kläger gezahlten Neupreis entsprach. Auch die Tatsache, dass der Hersteller nicht der alleinige Marktplatz für solche Exoten ist, spielte eine Rolle.
Das Gericht dem Kläger sprach eine merkantile Wertminderung sowie restliche Reparaturkosten in Höhe von insgesamt weiteren 7.696,67 Euro zu.
Einen Nutzungsausfall lehnte das Gericht aber ab. Zwar habe der Kläger das Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können; jedoch müsse der Nutzungsausfall „fühlbar“ sein. Da dem Kläger ein BMW als Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stand und der Donkervoort offenkundig ein reines Freizeitfahrzeug war, fehle es an einem wirtschaftlich messbaren Schaden. Für Ausfahrten oder Freizeitfahrten sei der Verlust der Nutzung nicht ersatzfähig.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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