Saarbrücken/Berlin (DAV).Fehlt eine handschriftliche Unterschrift auf einem Messprotokoll, darf es dennoch im Ordnungswidrigkeitenverfahren verlesen und angewendet werden. Eine Verurteilung kann sich auch darauf stützen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 13. Mai 2024 (1 Ss (OWi) 12/24). Damit werden standardisierte Messverfahren gestärkt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen und er musste eine Geldbuße zahlen.
Der Mann hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten. Die Folge war eine Geldbuße von 150 Euro. In der Rechtsbeschwerde machte er geltend, dass das Messprotokoll fehlerhaft sei, da es nicht von den Beamten eigenhändig unterschrieben worden sei. Zudem sei die Konformitätsbescheinigung des Messgeräts nicht beigezogen worden, was den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletze.
Das Messprotokoll stammte von einem Poliscan FM1-Gerät und wurde elektronisch erstellt. Es enthielt jedoch alle erforderlichen Angaben, einschließlich der Identifikation der Messbeamten.
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet ab. Das Gericht hob hervor, dass bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens keine zusätzlichen Beweise erhoben werden müssen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen.
Besonders relevant ist die Einschätzung des Gerichts zum Verlesen des Messprotokolls: Die elektronische Erstellung und die bloße Namensnennung der Messbeamten genügen, um die Authentizität und Beweiskraft des Dokuments zu gewährleisten. Eine Unterschrift muss weder aus strafprozessualen noch aus verwaltungsrechtlichen Vorschriften sein.
In dem konkreten Fall führte die Entscheidung dazu, dass das Messprotokoll trotz fehlender Unterschrift als Beweismittel verwertet werden konnte, ohne dass die Messbeamten vernommen oder zusätzliche Beweise erhoben werden mussten. Die Ablehnung der Beweisanträge und die Nichtbeiziehung der Konformitätsbescheinigung wurden ebenfalls als rechtmäßig bestätigt, wodurch das Urteil des Amtsgerichts Bestand hatte und der Betroffene die Geldbuße zahlen musste.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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