Rostock/Berlin (DAV). Stürzt ein Baum auf die Schienen, haftet nicht der Bahnbetreiber, sondern die Betreiberin der Gleisinfrastruktur zu 100 Prozent für die Folgen eines Zusammenstoßes. Die Betriebsgefahr eines Regionalzuges tritt vollständig zurück. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock am 05. Juni 2025 (AZ: 5 U 12/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
Der Entscheidung lag ein Unfall zugrunde, bei dem ein Regio-Shuttle der klagenden Eisenbahngesellschaft mit einem morschen Baum kollidierte, der von einem privaten Grundstück aus auf die Bahntrasse gestürzt war. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Infrastrukturnutzungsvertrag; die Beklagte war Betreiberin und Inhaberin der Gleisanlagen. Bei der Kollision entstanden erhebliche Schäden am Zug, insbesondere an der Frontscheibe und an der rechten Außenhaut. Die Betreiberin der Gleisanlagen wandte sich in der Berufung ausschließlich gegen die ihr angelastete 100-prozentige Haftungsquote.
Das OLG Rostock machte deutlich, dass die durch die hohe Geschwindigkeit und lange Bremswege eines Zugs grundsätzlich bestehende Betriebsgefahr zwar zu berücksichtigen sei, jedoch im konkreten Fall vollständig hinter der erhöhten Betriebsgefahr der Infrastrukturbetreiberin zurücktrete. Diese habe nämlich die Trasse zur Nutzung eröffnet und müsse daher sicherstellen, dass sich auf dem 50-Meter-Streifen beidseits der Gleise keine umsturzgefährdeten Bäume befänden.
Das Gericht betonte zugleich, dass es für die Betreiberin irrelevant sei, dass der Gefahrenbereich bei den durchgeführten Kontrollfahrten angeblich nicht einsehbar gewesen sei – denn das Gesetz erlaube sogar das Betreten fremder Grundstücke zur Gefahrenabwehr. Somit überwiege die erhöhte Betriebsgefahr des Hindernisses auf der Trasse sowohl gegenüber der der Klägerin als auch der Grundstückseigentümer.
Informationen: http://www.verkehrsrecht.de
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