Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Ein Sachverständigengutachten aus einem Strafverfahren reicht nicht immer aus, um im Zivilprozess den Sachverhalt aufzuklären. Anlass war ein Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger von einem Auto erfasst wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 24.04.2024 (Az. 9 U 46/23). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betont die Bedeutung des Urteils, das die Grenzen der Verwertung von Gutachten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zivilprozess aufzeigt.
In diesem Fall wollte eine Sozialversicherung die Behandlungskosten ihres versicherten Fußgängers erstattet haben. Der Mann war bei Dunkelheit und Regen von einem Auto erfasst worden. Die Klägerin argumentierte, der Fahrzeugführer habe nicht ausreichend auf die Verkehrssituation reagiert und beantragte ein unfallanalytisches Gutachten. Die Vorinstanz lehnte dies ab und verwertete stattdessen ein im Ermittlungsverfahren erstelltes Gutachten, das den Fußgänger als alleinige Unfallursache sah.
Das OLG Frankfurt sah in der Vorgehensweise der Vorinstanz einen Verstoß gegen die Beweisgrundsätze. Das Ermittlungs-Gutachten sei unvollständig, da es mögliche Reaktionen des Fahrzeugführers wie Bremsen oder Ausweichen nicht umfassend geprüft habe. Ebenso seien zivilrechtliche Haftungs- und Beweislastgrundsätze nicht berücksichtigt worden. Das OLG unterstrich die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung und erklärte, dass das Recht der Parteien, Ergänzungsfragen an einen Sachverständigen zu richten, nicht beschnitten werden dürfe.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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