Frankenthal/Berlin (DAV). Wenn Autofahrer einen Blutalkoholspiegel zwischen 1,0 und 1,1 Promille haben, muss die Fahrerlaubnis nicht automatisch entzogen werden. Dafür sind zusätzliche Untersuchungen notwendig. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Frankenthal vom 26. September 2022 (AZ: 3 Qs 189/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
in dem Fall hatte der Beschuldigte einen Blutalkoholwert von 1,07 Promille. Er war jedoch nicht wegen Fahrfehlern aufgefallen, sondern weil er hinterm Steuer telefoniert hatte. Der Mann wurde angehalten und dabei bemerkte die Polizei seine Alkoholfahne. Er wurde von einem Arzt untersucht und stand dabei unsicher auf einem Bein. Zudem benötigte der Betroffene nach mehrmaligem Drehen um die eigene Achse mehr Zeit, bis seine Augen einen bestimmten Punkt fixierten.
Allerdings waren beide Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig auf den Alkohol zurückzuführen. Andere motorische Tests waren ohne Befund. Weiter wurde der Beschuldigte insgesamt als „wach“, „wortkarg“ und „kooperativ“ beschrieben.
Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen. Das Landgericht sah keine dringenden Gründe dafür. In der Gesamtbewertung der Umstände fehlten insbesondere äußere Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit. Damit hätte es keine ausreichenden Indizien für eine Alkoholisierung gegeben.
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