Burg/Berlin (DAV). Verursacher von Unfällen müssen auch für den Zeitwert der beschädigten Verkehrsschilder aufkommen. Der komplette Neuwert eines Schildes muss aber nicht beglichen werden. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts Burg vom 20. Juli 2023 (AZ: 3 C 136/22) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Bei einem Unfall war ein Wegweiser beschädigt worden und musste erneuert werden. Auf diesem Verkehrsschild war eine Reflexionsfolie angebracht. Die Versicherung des Unfallverursachers nahm bei den Kosten für das neue Schild einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 50 Prozent vor. Die Klägerin war der Meinung, dass sie durch den Austausch des Schildes nicht besser gestellt worden sei und verlangte die restlichen 1.161,97 Euro. Ein Verkehrsschild unterliege keinem Verschleiß und habe daher eine Lebensdauer von über 50 Jahren. Daher habe für das acht Jahre alte Schild kein Abzug vorgenommen werden dürfen, argumentierte sie.
Das Gericht gab der Klage nur in sehr geringem Umfang statt und verurteilte die Beklagte lediglich zu Zahlung weiterer 347,09 Euro. Ein Sachverständiger hatte im Verfahren erläutert, dass die auf dem Schild angebrachte reflektierende Folie einem Alterungsprozess unterliege und eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren habe. Auch wenn das Schild aus verschleißfreiem Aluminium bestehe, müsse das Schild nach 15 bis 20 Jahren ausgetauscht werden. Damit reduziere sich die Lebensdauer des Schildes auf die der Reflexionsfolie. Da das Schild bereits acht Jahre alt war, könne grundsätzlich ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von 50 Prozent vorgenommen worden. Der Ständer des Wegweisers unterliege jedoch keinem Verschleiß, so dass für ihn kein Abzug möglich sei. Daher hatte die Klägerin den Teilerfolg bei diesen Kosten.
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