Celle/Berlin (DAV). Wenn ein Hund angefahren wird und das zunächst regungslose Tier beißt dann zu, haftet die Kfz-Versicherung des Autohalters. Es verwirklicht sich dann überwiegend die Betriebsgefahr des Autos, so dass die Versicherung zu 75 % gegenüber der Krankenversicherung haftet. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle am 5. Oktober 2022 (AZ: 14 U 19/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Besitzer eines Rauhaardackels bat jemanden, Holz in den Wald für einen Hochsitz zu bringen. Als er dies mit dem Fahrzeug transportierte, übersah er den an der Leine laufenden Hund. Er überfuhr ihn, so dass der Hund wie tot dalag. Der Hundehalter hob ihn auf und wurde von seinem Dackel ins Handgelenk gebissen. Die Krankenversicherung meint, es habe sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht. Daher müsse die Kfz-Versicherung haften und nicht der Tierhalter.
Der Krankenversicherung bekam 75 % der Behandlungskosten zugesprochen. Das Oberlandesgericht war überzeugt, dass sich bei dem Biss die Betriebsgefahr des Fahrzeuges überwiegend verwirklicht hatte. Der Hund habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überfahren gebissen. Daher läge ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs vor. Der Hund habe durch den Schock seinen Besitzer gebissen.
Wäre der Hundehalter nicht davon ausgegangen, dass der Hund tot sei, hätte er vorsichtiger sein müssen, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte. Bei verletzten Tieren muss man jederzeit mit einem Biss rechnen.
Information: www.verkehrsrecht.de
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