Bruchsal/Berlin (DAV). Rechnet eine Werkstatt unzulässige oder überhöhte Positionen ab, muss die Versicherung des Unfallverursachers diese durchgeführten Arbeiten bezahlen. Dem Geschädigten als Nichtfachmann könnten falsche Angaben auf der Rechnung nicht auffallen. So entschied das Amtsgericht Bruchsal am 23. März 2023 (AZ: 4 C 163/22). Bei einer komplexen Reparatur können technische Laien einzelne Punkte nicht erkennen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage völlig klar. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug reparieren. Der Gutachter kam auf Kosten von maximal 5.375,15 Euro. Die Werkstatt rechnete 5.688,57 Euro ab. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, den höheren Betrag zu zahlen.
Dies musste sie aber, entschied das Amtsgericht. So lange dem Geschädigten eine eventuelle Fehlabrechnung nicht auffallen kann, müssen sämtliche durchgeführten Arbeiten übernommen werden. Das sogenannte Werkstattrisiko trägt dann der Schädiger. Die Reparatur sei in diesem Fall komplex gewesen, so dass dem Geschädigten bei der Kostensteigerung von lediglich fünf Prozent nichts auffallen musste.
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