Stuttgart/Berlin (DAV) – Wer kurz hintereinander zweimal geblitzt wird, wird trotzdem nur einmal bestraft. Dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) am 15. Januar 2024 (AZ: 2 ORbs 23 Ss 769/23). Das Gericht stütze seine Entscheidung auf das Doppelbestrafungsverbot, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In diesem Fall war ein Mann am 27. Oktober 2022 zunächst innerorts in Ludwigsburg mit 80 km/h bei erlaubten 50 km/h geblitzt worden. Nur wenige Sekunden später wurde er außerorts mit 151 km/h bei erlaubten 80 km/h gemessen. Für beide Verstöße erhielt er separate Bußgeldbescheide.
Das OLG Stuttgart sah darin eine einheitliche Tat. Die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen standen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang. Zudem beruhten sie auf demselben Willen des Fahrers, die Strecke möglichst schnell zurückzulegen.
Nach dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots darf niemand für dieselbe Tat zweimal bestraft werden. Das OLG Stuttgart betonte, dass der Tatbegriff in Bußgeldverfahren dem im Strafverfahren entspricht. Auch mehrere Handlungen können als eine Tat gelten, wenn sie zeitlich, räumlich und innerlich so miteinander verknüpft sind, dass eine getrennte Ahndung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs darstellen würde.
Das Gericht sah hier diese Voraussetzungen als erfüllt an. Die Entscheidung zeigt auch, dass bei der Beurteilung von Geschwindigkeitsverstößen der gesamte Fahrvorgang im Kontext betrachtet werden muss. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV rät Betroffenen, sich in vergleichbaren Fällen anwaltlich beraten zu lassen, um ihre Rechte wahrzunehmen.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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