Berlin (DAV). Es gelten strenge Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren aus Parklücken. Kommt es zu einem Unfall, folgt aus dem Anscheinsbeweis, dass der Ausparkende schuld ist. Dies gilt umso mehr, wenn er vor einem Transporter ausparkt und so nicht gesehen werden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 9. Dezember 2025 (Az. 103 C 5071/25 V).
Das Gericht wies die Klage eines Fahrzeughalters auf Schadensersatz in Höhe von rund 4.815 € vollständig ab. Im Zentrum der Entscheidung stand ein Unfall beim Ausparken, bei dem die Fahrerin des klägerischen Wagens aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfuhr, während ihre Sicht durch einen parkenden Transporter versperrt war. Insgesamt verlangte der Kläger vom Unfallgegner sowie dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz in Höhe von 4.814,92 Euro.
Am Unfalltag fuhr die Tochter des Klägers mit dessen Fahrzeug aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr ein. Hinter ihr befand sich ein Transporter, der ihr nach eigenem Vortrag die Sicht auf den nachfolgenden Verkehr nahm. Gleichzeitig befand sich das Auto des späteren Unfallgegners im fließenden Verkehr und überholte den Transporter. In diesem Moment kam es zur Kollision.
Kläger und Beklagte schilderten den Unfallhergang völlig unterschiedlich. Während der Kläger betonte, sein Auto habe bereits gestanden, als der andere Wagen nach dem Überholen wieder nach rechts eingeschert sei. Zudem argumentierte er, es habe eine „unklare Verkehrslage“ vorgelegen. Die Beklagten gaben hingegen an, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug aus dem ruhenden Verkehr in die Fahrbahn eingefahren.
Das Amtsgericht Mitte wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass derjenige, der aus einem Grundstück oder einer Parklücke in die Fahrbahn einfährt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen muss. Hierbei ist „äußerste Sorgfalt“ geboten. Wer – wie im vorliegenden Fall – hinter einem Sichthindernis wie einem Transporter hervor fährt, darf sich nicht „blind“ in den Verkehr stürzen, sondern muss sich notfalls eines Einweisers bedienen. Ein Mitverschulden des Beklagten konnte nicht festgestellt werden, da dieser sich im fließenden Vorrangverkehr befand und nicht mit einem plötzlich ausparkenden Fahrzeug rechnen musste. In der Abwägung der Verursachungsanteile trat die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs daher vollständig hinter dem groben Verschulden der Klägerseite zurück.
Kommentare