Düsseldorf/Berlin (DAV) – In Bußgeldverfahren muss die Stellungnahme des Betroffenen besonders bei Fahrverboten nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 27. August 2024 (AZ: IV-2 ORbs 83/24). In diesem Fall wurde aufgrund der unzureichenden Darlegung der Einlassung des Betroffenen die Entscheidung aufgehoben.
Ein Mann war mehrfach geblitzt worden. Außerhalb geschlossener Ortschaften hatte er einmal 44 km/h sowie zum zweiten Male 32 km/h zu viel auf dem Tachometer. Ein Verkehrsverbot (Zeichen 251) hatte er ebenfalls missachtet. Daraufhin wurde eine Geldbuße von 445 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenentscheidung bestätigte das Amtsgericht die Sanktionen.
Der Betroffene argumentierte, er sei schwerbehindert und müsse ärztliche Termine wahrnehmen. Allerdings war in den Urteilsgründen nicht ersichtlich, ob weitere Angaben zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurden. Dies veranlasste das OLG, die Entscheidung zu überprüfen und aufgrund unzureichender Feststellungen aufzuheben.
Das OLG Düsseldorf betonte, dass auch in Bußgeldverfahren die schriftlichen Urteilsgründe erkennen lassen müssen, ob und wie sich der Betroffene zur Sache eingelassen hat. Nur in einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung könne auf die Wiedergabe der Einlassung verzichtet werden. Ein Fahrverbot schließe eine solche Ausnahme jedoch aus.
Darüber hinaus müssten bei Bußgeldern über 250 Euro auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt werden, sofern Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen. Zwar hatte der Mann auf seine schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen, das Amtsgericht hatte dies aber nur unzureichend gewürdigt. Eine vollständige Darstellung wäre erforderlich gewesen, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Betroffenen, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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