Düsseldorf/Berlin (DAV). Wer riskant fährt, muss bei einem Unfall haften. Dies musste ein Autofahrer feststellen, der versuchte, von der rechten Seite einer Fahrbahn nach links in einen Feldweg abzubiegen und dabei mit einem überholenden Fahrzeug kollidierte. Laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) musste er allein für den Schaden aufkommen. Dies hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 10. Oktober 2025 (AZ: I-1 U 17/25) entschieden. Das Gericht stellte klar, dass Linksabbieger in Feldwege oder Grundstücke eine gesteigerte Sorgfaltspflicht haben und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer praktisch ausschließen müssen. Da der Kläger im vorliegenden Fall zudem die Pflicht zur doppelten Rückschau verletzte, trägt er den Schaden allein.
Der Kläger hatte zunächst seine Geschwindigkeit reduziert und war an den rechten Fahrbahnrand gefahren, um seinem Beifahrer das Aussteigen zu ermöglichen. Hierzu setzte er den rechten Blinker. Da am Fahrbahnrand nicht ausreichend Platz vorhanden war, entschloss er sich, nach links in einen Feldweg einzubiegen, um dort anzuhalten.
Ob er zuvor den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hatte, war zwischen den Parteien umstritten. Während des Abbiegens setzte der Fahrer des beklagten Fahrzeugs zu einem Überholvorgang an. Es kam zur Kollision.
Das Landgericht Wuppertal hatte dem Kläger die alleinige Verantwortung zugesprochen. Dagegen wandte sich dieser mit seiner Berufung – ohne Erfolg. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Alleinhaftung des Klägers. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte dieser bereits nach eigenem Vortrag lediglich einmal – etwa 150 Meter vor der Unfallstelle – nach hinten geschaut. Damit verletzte er die doppelte Rückschaupflicht. Zudem bog er nach links vom rechten Fahrbahnrand aus ab. Der Abbiegende hat sich aber rechtzeitig und deutlich zur Fahrbahnmitte einzuordnen.
Eine Mithaftung des Überholenden wegen Überholens in unklarer Verkehrslage lehnte das Gericht ab. Die Beweislast hierfür trifft den Abbiegenden. Es genügt nicht, dass irgendwann ein Blinker gesetzt wurde. Entscheidend ist, dass dieser so rechtzeitig betätigt wurde, dass sich der nachfolgende Verkehr darauf einstellen konnte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war ein rechtzeitiges Setzen des linken Blinkers nicht nachgewiesen. Auch die bloße Verlangsamung des Fahrzeugs oder das Fahren an den rechten Fahrbahnrand begründen keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbieten würde. Daher haftete der Abbieger allein.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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