Viersen/Berlin (DAV). Wenn ein einfacher Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden ausreicht, werden die Kosten für ein Gutachten nicht erstattet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Viersen vom 19. Oktober 2023 (AZ: 32 C 201/23). Das Gericht legte die Grenze mit 1.000 Euro Schaden fest.
In dem Fall war ein Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Der Schaden am vorderen rechten Scheinwerfer sollte beseitigt werden. Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Kurzgutachtens. Dabei wurden die Reparaturkosten mit 319,22 Euro netto beziffert, das Gutachten kostete etwa 168 Euro.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte die Erstattung der Sachverständigenkosten ab. Sie argumentierte, dass es sich um einen Bagatellschaden handele, bei dem die Einschaltung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei.
Das Amtsgericht stellte klar, dass ein Gutachten nur dann erforderlich und zweckmäßig sei, wenn dies aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten angebracht erscheint. Bei einem Bagatellschaden, wie in diesem Fall, sei ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichend. Die Erstattung der Gutachterkosten für eine Reparaturkostenprognose wurde daher abgelehnt.
Das Gericht folgte der Argumentation, dass bei einem oberflächlichen Schaden von geringem Umfang, die Beauftragung eines Sachverständigen nicht notwendig sei.
Information: www.verkehrsrecht.de
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