Berlin (DAV). Wer „beharrlich“ Verkehrsregeln missachtet muss mit einem Fahrverbot rechnen. Selbst dann, wenn das Gesetz eigentlich für den Verstoß kein Fahrverbot vorsieht. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26. Juni 2024 (AZ: 3 ORbs 93/24 - 162 SsBs 17/24).
Ein Autofahrer war innerhalb von zwei Jahren mehrfach durch Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallen. Dazu gehörten Geschwindigkeitsüberschreitungen und Verstöße gegen die Fahrzeugsicherheit. Der Führerschein war ihm bereits einmal entzogen und später neu erteilt worden. Dennoch zeigte der Betroffene keine Einsicht und setzte seine Verstöße fort. Das Amtsgericht verhängte daraufhin ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers.
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Er argumentierte unter anderem, dass ein Fahrverbot außerhalb eines gesetzlichen Regelfalles nicht ohne weitere Prüfung verhängt werden dürfe und dass es an der notwendigen inneren Verbindung zwischen den Vorahndungen und dem aktuellen Verstoß fehle.
Das Kammergericht Berlin bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es stellte fest, dass das verhängte Fahrverbot aufgrund der Vielzahl und Art der Verstöße gerechtfertigt sei. Für ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung muss „die wiederholte Missachtung von Verkehrsvorschriften“ von Gewicht vorliegen. Das Kammergericht sah diese Voraussetzung als erfüllt an, da sich die Verkehrsverstöße des Betroffenen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ereigneten und keinen nachhaltigen Lerneffekt gezeigt hätten.
Das Gericht betonte, dass für die Annahme der Beharrlichkeit nicht zwingend die Rechtskraft der Vorahndungen vor der neuen Tat erforderlich sei. Vielmehr könne die Warnfunktion auch durch frühere Zustellungen der Bußgeldbescheide entfaltet worden sein. Damit sei eine Verwarnungswirkung auch ohne vorherige Rechtskraft gegeben.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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