Aichach/Berlin (DAV).Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, alle bei ihr vorhandenen Unterlagen, die eine Messung betreffen, herauszugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dokumente beim Polizeiverwaltungsamt direkt oder bei einer anderen Dienststelle verwahrt werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) macht auf eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Aichach vom 7. Mai 2025 (AZ: 3 OWi 53/25) aufmerksam, die die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren erheblich stärkt. Damit wird der Anspruch auf "erweiterte Akteneinsicht" untermauert, damit Verteidiger die Korrektheit von Messungen effektiv prüfen können.
Dem Verfahren lag ein Bußgeldbescheid wegen eines Abstandsverstoßes zugrunde. Der Verteidiger des Betroffenen forderte bereits im November 2024 umfassende Informationen an, woraufhin die Behörde nur einen Teil der Unterlagen übersandte und den Rest verweigerte. Der Verteidiger forderte schließlich die Herausgabe eines "Referenzvideos", des "Schulungsnachweises des Messbeamten" sowie der "Bedienungsanleitung des Messgeräts". Die Behörde hatte die Herausgabe unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren der gerichtlichen Entscheidung kaum noch anwendbar sei – eine Rechtsauffassung, die das Gericht als "fernliegend" zurückwies.
Das AG Aichach hob die ablehnende Entscheidung des Polizeiverwaltungsamtes teilweise auf. Die Richter ordneten an, dass sowohl der Schulungsnachweis der Messperson als auch das Referenzvideo für die entsprechende Version des Messsystems (VKS) herauszugeben sind. Da die Behörde über diese Unterlagen verfüge, sei es unerheblich, in welcher spezifischen Schublade oder Dienststelle sie lagern. Zur Bedienungsanleitung entschied das Gericht hingegen, dass die Bereitstellung eines digitalen Zugangslinks durch die Behörde völlig ausreichend sei.
Besonders deutlich kritisierte das Gericht die Verzögerungstaktik der Behörde: Es sei "befremdlich", wie gleichgültig die Behörde mit der gesetzlichen Dreitagesfrist zur Vorlage von Anträgen umgehe. Nur durch eine vollständige Akteneinsicht könne die Verteidigung prüfen, ob ein Einspruch aufrechterhalten bleibt oder zurückgenommen wird, was letztlich auch die Gerichte entlastet.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
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