Goslar/Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist darauf hin, dass es bei der Verfolgung von Straßenverkehrsverstößen innerhalb der EU bei der Umsetzung der EU-Richtlinie noch einiges zu regeln gibt. Schließlich gibt es in den EU-Staaten völlig unterschiedliche Maßstäbe. Das reicht vom „Amtsauge“ in Österreich bis hin zu unterschiedlichen Schuldprinzipien.
Das Ziel muss eine effiziente grenzüberschreitende Verfolgung von Straßenverkehrsverstößen sein, positioniert sich die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zur geplanten EU-Crossborder Enforcement-Richtlinie (CBE-Richtlinie). Besonderer Fokus sei dabei auf die Rechtsschutzgarantie für betroffene Autofahrerinnen und Autofahrer und die Steigerung der Sicherheit der Autofahrenden zu legen.
„Die Vollstreckung von Sanktionen für Verkehrsverstöße, die in einem Mitgliedstaat der EU begangen wurden, stellt eine verkehrspolitische Herausforderung dar. Einheitliche Mindeststandards liegen bislang nicht vor, auch keine klaren Regelungen zur Behandlung von grenzüberschreitenden Bußgeldbescheiden“, sagt Rechtsanwältin Verena Bouwmann für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
In der Praxis müssten Vollstreckungshindernisse berücksichtigt werden, wie der Einwand des fehlenden persönlichen Verschuldens des Kraftfahrzeughalters oder der -halterin. Dieses sieht die EU-Regelung nicht vor. Auch müsse nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bei der Umsetzung der CBE-Richtlinie das Schuldprinzip als wesentlicher Grundsatz im deutschen Straf- und Bußgeldverfahren berücksichtigt werden. Es ist hierbei nicht alleine auf den Halter abzustellen, sondern der Austausch muss sich auf den tatsächlichen Fahrer oder die Fahrerin beziehen.
„In Österreich können Geschwindigkeiten von der Polizei geschätzt werden, in Deutschland undenkbar“, so die Verkehrsrechtsanwältin. Wir brauchen mehr als ein „Amtsauge“.
Außerdem soll die CBE-Richtlinie für Sicherheit bei der Inanspruchnahme durch private Inkassounternehmen sorgen, indem sie deren Tätigkeit einschränkt und so die „lukrativen“ Geschäftsmodelle privater Dienstleister unterbindet.
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