Goslar/Berlin (DAV). Auf dem 52. Deutschen Verkehrsgerichtstag wird darüber diskutiert, ob die Berechnung des Schmerzensgeldes in Deutschland verändert werden soll. In Deutschland gibt es keine festen Tabellen, jeder Einzelfall wird individuell betrachtet. In anderen Ländern gibt es feste Tabellensätze. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) kommt es bei der Bemessung des Schmerzensgeldes entscheidend auf den Einzelfall und nicht auf Tabellen an. Nur so können alle individuellen Umstände des Geschädigten berücksichtigt werden.
„Das Schmerzensgeld soll Ausgleich und Genugtuung für das persönlich erfahrende Leid des Geschädigten sein“, so Rechtsanwältin Verena Bouwmann von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Daher sei eine starre Anwendung von Schmerzensgeldtabellen oder eines Tabellenpunktesystems für verschiedene Verletzungen, wie es in anderen europäischen Ländern weit verbreitet ist, nicht zielführend. Schon heute gebe es eine Orientierung an Vergleichsentscheidungen anderer Gerichte. „Dies ist auch grundsätzlich unverzichtbar, um willkürliche Entscheidungen zu vermeiden“, so Bouwmann weiter. Tabellensysteme mit einer Tagessatzberechnung für die verschiedenen Verletzungsfolgen oder ein Punktesystem seien jedoch abzulehnen. Diese ließen zwar eine genaue Einordung der Verletzungsfolgen mit dem entsprechenden Schmerzensgeld zu, allerdings sei fraglich, ob die einzelnen Verletzungen nach Art, Unfall und Schwere sowie Lebensbeeinträchtigung insgesamt tatsächlich vergleichbar sind.
Nach Ansicht des DAV besteht in einem hohen Maße die Gefahr, dass durch die Anwendung von solchen Tabellen eine Pauschalisierung stattfindet und die Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden mit Dauerfolgen. Beispielsweise können HWS-Verletzungen leichter oder schlimmer sein und einen unterschiedlichen Heilungsverlauf haben, so dass sie nicht pauschal als HWS-Verletzung gleich eingestuft werden können.
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