Goslar/Berlin (DAV). Bei dem auf dem diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutierten Thema geht es um die Frage, ob der Haftungsausschluss bei Verletzungen unter Arbeitskollegen auch für Leiharbeiter gilt. Weiter, ob es noch zeitgemäß ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die auf dem Betriebsweg durch einen Kollegen zu Schaden kommen, deswegen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.
Nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) besteht kein Handlungsbedarf. Geschützt werden sowohl Leiharbeiter als auch festangestellte Mitarbeiter auf Betriebswegen durch die Berufsgenossenschaft. Dies ist auch heute sachgerecht, da die Haftungsbeschränkungen auch den „Betriebsfrieden“ sicherstellen sollen.
Wird ein Arbeitnehmer durch einen Unfall verletzt ist er – unabhängig von der Haftung dem Grunde nach – gesetzlich abgesichert. Die Kosten der unfallbedingten Heilbehandlungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Aus heutiger Sicht stellt dies eine Selbstverständlichkeit dar. So liefe anderenfalls der Geschädigte bei unklarer Haftungslage auch Gefahr gar nicht oder nicht umfassend behandelt zu werden. Handelt sich bei dem Unfall um einen Arbeits- oder Wegeunfall hat die gesetzliche Unfallversicherung einzutreten. „Letztlich kann es dem Geschädigten schlicht weg egal sein, ob nun die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Hauptsache es ist eine Absicherung vorhanden, die eine gute und schnelle Behandlung sicherstellt“, erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Vorsitzender des DAV-Sozialrechtsausschusses.
Bei Wegeunfällen von und zu der Arbeit gewährt die Berufsgenossenschaft Entschädigung. Daneben kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht, soweit ein Dritter haftet. Vom Wegeunfall zu trennen ist der Betriebsweg. Auf einem Betriebsweg befinden sich nach neuer Rechtsprechung auch solche Arbeitskollegen, die morgens gemeinsam im Auto des Arbeitgebers oft von weither zur Betriebsstätte fahren. Wegen der Nähe zum Betrieb gilt hier der Haftungsausschluss und die Geschädigten haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es geht also um den Arbeitsunfall zwischen Kollegen im Betrieb (auch wenn ein Leiharbeitnehmer beteiligt ist) bzw. unter Beteiligung des Arbeitgebers.
„Hier gibt es auch Stimmen, die es als nicht mehr zeitgemäß empfinden, in solchen Fällen Schmerzensgeldansprüche zu versagen und dies mit dem Betriebsfrieden zu begründen“, erläutert Rechtsanwalt Stefan Herbers von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV.
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