Goslar/Berlin (DAV). Nach wie vor gibt es in der Praxis viele Probleme bei der Nacherfüllung beim Autokauf. Daher ist dies auch Thema bei dem diesjährigen 52. Deutschen Verkehrsgerichtstag. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Strittig ist, für welche Fälle dies gilt. Beim Autokauf gibt es viele weitere Probleme. Daher fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), die Käufer über seine Rechte besser zu informieren und die Regelungen transparenter zu gestalten.
„Oft gibt es auch Konflikte um die sogenannten “Rundum-Sorglos Pakete„ und deren darin vermittelten Garantien“, erläutert Rechtsanwalt Andy Ziegenhardt, von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Fast allen Kunden sei der Unterschied zwischen der (gesetzlich) geregelten Sachmängelhaftung und der (vertraglichen) Garantie nicht bekannt oder bewusst. Oft würden die Käufer trotz bestehender Sachmängelhaftung vom Verkäufer auf die Garantie verwiesen.
„Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV hält es aus Verbraucherschutzgründen für zwingend erforderlich, dass Verkäufer die Käufer über Leistungsausschlüsse und Kostenbeteiligungen aufklären müssen“, so Ziegenhardt weiter.
Dem Käufer ist auch nicht immer transparent, ob es sich um eine entgeltliche Garantie, die einer AGB Kontrolle (Stichwort: Werkstattbindung, Kausalitätserfordernis) unterliegt oder eben um eine unentgeltliche Garantie handelt, die einer Kontrolle weitestgehend entzogen ist. Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte gibt es faktisch keine unentgeltlichen Garantien – oft wird das durch die Garantien abgedeckte Risiko durch den Kaufpreis mit kalkuliert. Es handelt sich somit um ein „verstecktes Entgelt“. Nach Ansicht des DAV ist es zwingend erforderlich, dass die „Garantie“ einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle wie der der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen.
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