Goslar/Berlin (DAV). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko sollte auch auf das Mietwagenrisiko übertragen werden, meint die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Demnach soll der Geschädigte kein Risiko bezüglich überhöhter Rechnungen des Mietwagenunternehmens tragen.
Für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) sollte die vollständige Kompensation eines Geschädigten immer im Vordergrund stehen. Gleichzeitig sollten Gerichte nicht mit Prozessen überlastet werden, in denen es nicht mehr um die Haftung als solche, sondern tatsächlich nur um Restschadenspositionen geht.
„Aus gutem Grund hat der Bundesgerichtshof deswegen in seinem Urteil vom 12. März 2024 die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf die Abrechnung der Kfz-Sachverständigen übertragen. Damit wurde klargestellt, dass der Geschädigte kein Risiko bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars trägt, sofern der Sachverständige sorgfältig ausgewählt wurde und keine offenkundig unplausible Rechnung vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Noack für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Der Geschädigte hätte bei einer Übertragung der Rechtsprechung das Recht, die vollen Mietwagenkosten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche gegen den Mietwagenunternehmer zu verlangen. Der Versicherer könnte dann direkt Regress beim Mietwagenunternehmer für überteuerte Rechnungen nehmen“, so der Verkehrsrechtler.
Auch einer Ausweitung der Nutzungsausfallentschädigung auf nicht motorisierte Fahrzeuge steht die Arbeitsgruppe positiv gegenüber. Gerade in den Ballungsräumen stellten Lastenfahrräder, sogenannte E-Scooter und E-Bikes für viele Personen das einzige individuelle Fortbewegungsmittel dar, das sollte sich auch bei einem Nutzungsausfall niederschlagen.
Seitens einiger Versicherer wurde die Frage aufgeworfen, ob nicht Pauschalbeträge vorgesehen werden könnten, die die Schadenpositionen nach Fahrzeugklassen sowohl für etwaige Mietwagenkosten als auch im Falle der Nichtanmietung für Nutzungsausfall, Taxikosten etc. pauschal abgelten. Diese Ansicht ist bereits deswegen abzulehnen, da es sich bei den Mietwagenkosten um eine konkrete Schadenposition handelt und dem Geschädigten damit der Grundsatz der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB eingeschränkt würde. Insofern sind Mietwagenkosten und Nutzungsausfallentschädigung auch grundsätzlich getrennt zu behandeln.
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