Goslar/Berlin (DAV). Der Autoreparatur mit Gebrauchtteilen steht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) grundsätzlich positiv gegenüber. Jedoch nur so lange, wie es nicht zulasten der Verbraucher:innen geht. Nachhaltigkeit darf nicht vorgeschoben werden. Interessant könnten gebrauchte Teile beim „wirtschaftlichen Totalschaden“ werden. Eine mögliche längere Reparatur wegen der Beschaffungsdauer muss beim Schadensersatz, etwa beim Mietwagen, berücksichtigt werden.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stellt sich klar an die Seite von Verbraucher:innen und befürwortet die Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen nur, wenn dies nicht zu deren Nachteil ist. Für Geschädigte stehe demnach immer der vollständige Schadensersatz im Vordergrund. Eine Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen, so – ökologisch – sinnvoll sie auch sein mag, ist nur bei reibungslosem Ablauf und vollem Schadensersatz zulässig.
„Durch unabhängige Dritte – zum Beispiel anerkannte Prüfgesellschaften – muss sichergestellt sein, dass die gebrauchten Teile technisch einwandfrei und von Alter und Abnutzung her dem beschädigten Bauteil gleichwertig sind“, sagt Rechtsanwalt Jens Dötsch für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). „Nur so kann der Geschädigte sicher sein, dass ihm mit dem Einbau gebrauchter Teile kein Schaden entsteht und beispielsweise bei Finanzierung oder Leasing eine reibungslose Rückgabe des Fahrzeugs gewährleistet ist und/oder Schwierigkeiten mit der Herstellergarantie oder Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden können.“
Für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV steht fest, dass alle etwaigen Schäden aufgrund des Einbaus eines gebrauchten Teils – zum Beispiel höhere Mietwagenkosten, weil die Beschaffung des gebrauchten Ersatzteils länger dauert als die eines neuen – vom Schädiger zu übernehmen sind.
„In der Verwendung gebrauchter Ersatzteile könnte jedoch auch eine Chance für den Verbraucher liegen. Zum Beispiel wenn eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und nur der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen wäre. Hier könnten die Kosten einer Reparatur mit gebrauchten Ersatzteilen unterhalb des sogenannten Wiederbeschaffungswertes liegen. Nach sechs Montagen und der Weiternutzung des Wagens in verkehrssicherem Zustand könnte der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die vollen Reparaturkosten verlangen und nicht nur den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand“, so Dötsch weiter.
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