Goslar/Berlin (DAV). Liegt der Verdacht nahe, dass der Unfall auf körperliche und/oder geistige Mängel zurückzuführen ist, ist die Feststellung der Unfallursache besonders schwierig. Daher wird dieses Thema auf dem Verkehrsgerichtstag in diesem Jahr intensiv diskutiert. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darf man nicht alle Verkehrsteilnehmer unter eine Art Generalverdacht stellen und von ihnen den regelmäßigen Nachweis verlangen, dass sie in der Lage sind, am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Auch muss die ärztliche Schweigepflicht beachtet werden. Allenfalls bei schweren Verkehrsunfällen könnten ärztliche Unterlagen nur dann eingesehen werden, wenn ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt.
„Es kann von mündigen Bürgern verlangt werden, dass sie selbst einschätzten, ob sie am Straßenverkehr teilnehmen können oder nicht“, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold. Bei dem Nachweis der Beeinträchtigung als Ursache eines Verkehrsunfalls sei es auch schwierig festzustellen, ob der Verkehrsteilnehmer über seine körperlichen oder geistigen Mängel vor Fahrtantritt gewusst hat. Aber auch nach einem Unfall gelte der Grundsatz: Kein Täter muss sich selbst der Tat bezichtigen. „Jedem muss die Unschuldsvermutung zugutekommen“, so Diebold weiter. Ist es zu einem Unfall gekommen, der auf geistige und/oder körperliche Mängel zurückzuführen ist, und hat der Verursacher dies gewusst, müsse er sich nicht dazu bekennen.
Es stellt sich allerdings generell die Frage, ob die Möglichkeit gegeben sein soll, dass die Verfolgungsbehörden medizinische Unterlagen z. B. des Hausarztes anfordern können. „Dagegen spricht bereits die ärztliche Schweigepflicht, über die in der Regel nur der Patient disponieren kann“, erläutert Diebold. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, welche Dimension der Unfall hatte. Die Einsichtnahme in ärztliche Unterlagen wegen jedes Unfalls, sei er auch noch so klein, sei unverhältnismäßig. Eine solche Forderung ist daher abzulehnen. Etwas anderes könne bei schweren Unfällen gelten, wobei aber auch dann z. B. ärztliche Unterlagen nicht automatisch erhoben werden dürfen. „Dies kann nur im Einzelfall zulässig sein, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt“, stellt Diebold klar.
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