Goslar/Berlin (DAV). Beim Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar wird über den Straftatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr diskutiert. Die Rechtsprechung hat bei der Beurteilung solcher Fälle noch immer erhebliche Schwierigkeiten.
Das Strafgesetzbuch listet sieben Fahrfehler auf, bei deren Vorliegen der Tatbestand der Gefährdung im Straßenverkehr erfüllt sein kann, wenn dadurch Leib und Leben oder eine Sache von besonderem Wert gefährdet werden. „Die sogenannten ‚sieben Todsünden‘ sind Bedingung für den § 315c StGB“, erklärt Rechtsanwalt Christian Janeczek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darüber hinaus muss das Fahrverhalten außerdem grob verkehrswidrig und rücksichtslos sein. Hier jedoch stößt die Justiz auf Probleme.
„Die Rechtsprechung hat erhebliche Schwierigkeiten damit festzustellen, wann ein Verkehrsverstoß grob verkehrswidrig sein soll und wann ein rücksichtsloses Verhalten des Fahrers vorliegt“, attestiert Janeczek. Da das Merkmal der Rücksichtslosigkeit auf die Person des Fahrers oder der Fahrerin abstellt, könne sich der Täter hier nur selbst überführen. „Wer als Täter sein Schweigerecht in Anspruch nimmt, hat deutlich bessere Aussichten, nicht nach § 315c StGB verurteilt zu werden“, so der Rechtsanwalt.
Die „grobe Verkehrswidrigkeit“ hingegen sei nicht hinreichend definiert. „Derzeit hängt es vom Zufall ab, ob im Einzelfall Polizei, Staatsanwaltschaft oder nachfolgend ein Gericht eine Tat als grob verkehrswidrig ansieht“, kritisiert der Verkehrsrechtler. Der Gesetzgeber sollte der Rechtsprechung hier Beispiele an die Hand geben.
Ähnlich verhält es sich mit der Feststellung, wann eine Gefährdung vorliegt. „Um das zu beurteilen, sollen Tatgerichte Feststellungen zu Geschwindigkeiten und Abständen treffen“, erläutert Christian Janeczek. Das geschieht sehr häufig durch Zeugenaussagen. Deren Zuverlässigkeit wiederum wird in der Praxis häufig sehr unterschiedlich beurteilt. „Statt einer ‚konkreten Gefahr‘ sollte deshalb eine ‚realisierte Gefahr‘ zum Erfordernis für die Strafverfolgung gemacht werden“, fordert der Anwalt. Die Norm würde dann nur in solchen Fällen greifen, in denen es auch tatsächlich zu einem Unfall kam.
Das ist aber noch nicht alles, was Janeczek an der aktuellen Rechtslage bemängelt: „Außerdem muss die Höhe des sogenannten ‚bedeutenden Wertes‘ angepasst werden.“ Zurzeit würde dieser Wert bei 1.000 bis 2.500 Euro gesucht. Im Gesetz jedoch werde er auf einer Ebene mit Leib und Leben genannt – dazu stehe die niedrige Summe in keinem Gleichgewicht. „Hier müssten mindestens 10.000 Euro angesetzt werden“, so Rechtsanwalt Janeczek.
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