Goslar/Berlin (DAV). „Punkteabkauf“-Angebote im Netz sollen ermöglichen, Punkte in Flensburg und damit auch Fahrverbote gegen Geldzahlung zu umgehen. Betroffene, die auf dieses Angebot zurückgreifen, müssen damit rechnen, ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) rät anlässlich des 62. Verkehrsgerichtstages in Goslar dazu, stattdessen einen Anwalt zu beauftragen.
Im Internet finden sich Portale, die den sogenannten Abkauf von Punkten im Flensburger Register ermöglichen. „Das geschieht dergestalt, dass der Bußgeldbehörde entweder ein Unbeteiligter als Fahrer benannt wird oder eine fiktive Person, gegebenenfalls auch aus dem Ausland, die gefahren sein soll. Diese soll im besten Fall Ähnlichkeit mit dem oder der Betroffenen aufweisen, damit der Bußgeldbehörde die falschen Angaben zum Fahrer nicht auffallen“, legt Rechtsanwalt Jens Dötsch, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV, dar. Führt diese Vorgehensweise zum Erfolg, erhält der oder die Betroffene weder Punkte im Flensburger Register noch muss ein etwaig drohendes Fahrverbot angetreten werden. „Das Angebot erscheint also als durchaus verlockende Chance, den teils schweren Konsequenzen einer manchmal kurzen Unachtsamkeit zu entgehen“, so der Anwalt.
Greift ein Betroffener auf diesen Weg zurück, stellt sich jedoch immer die Frage, ob er sich damit strafbar macht. Möglich scheinen eine Vielzahl von Straftatbeständen in verschiedenen Spielarten, zum Beispiel mittelbare Falschbeurkundung, falsche Verdächtigung, das Vortäuschen einer Straftat, Strafvereitelung oder Urkundenfälschung. Unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung des OLG Stuttgart (Urteil vom 23.07.2015, 2 Ss 94/15) wird oftmals angeführt, dass eine solche Vorgehensweise strafbar sei. Gegen diese Entscheidung wurde jedoch in der Literatur scharfe Kritik laut, weshalb mit einem neueren Beschluss des OLG Stuttgart (vom 07.04.20217, 1 Ws 42/17) anders entschieden wurde.
„Begründet wurde dies damit, dass kein ‚anderer‘ im Sinne der Norm bezichtigt wird, wenn ein Dritter angibt, gefahren zu sein“, erklärt Dötsch. Auch eine Strafbarkeit nach § 145 d Abs. 1 Nummer 1 StGB oder § 258 StGB käme nicht in Betracht, da es sich bei einer Ordnungswidrigkeit nicht um eine „rechtswidrige Tat“ im Sinne des Strafgesetzbuches handelt.
Diese vermeintliche Rechtssicherheit kann jedoch äußerst trügerisch sein: „Die ältere Entscheidung des OLG Stuttgart ist weiterhin in der Welt und eine Vielzahl von Staatsanwaltschaften stellt auf diese Entscheidung ab, um die als ungerecht empfundene Folge, dass der Betroffene den Staat ‚ausgetrickst‘ zu haben scheint, zu korrigieren. Es besteht daher trotz der neueren Entscheidung des OLG Stuttgart weiterhin die Gefahr, dass gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eingeleitet wird“, so der Verkehrsrechtsanwalt. Unabhängig vom finalen Urteil müsse der Betroffene auf jeden Fall als Angeklagter vor Gericht erscheinen – eine durchaus unangenehme Situation mit erheblichem finanziellen Risiko.
Zum anderen bedeute die fehlende Strafbarkeit auch nicht, dass die Angabe eines falschen Fahrers auch folgenlos wäre. „Selbst im ‚Erfolgsfall‘, wenn der tatsächliche Fahrer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, nicht ermittelt werden kann, kann für das genutzte Fahrzeug und sogar für alle weiteren Fahrzeuge im Fuhrpark eine mehrmonatige Fahrtenbuchauflage verhängt werden“, warnt Jens Dötsch.
Schließlich könne auch jeder Betroffene selbst einschätzen, wie seriös und erfolgversprechend es sein mag, einen teilweise vierstelligen Betrag auf ein unbekanntes Nummernkonto einer Firma im Ausland zu überweisen, in der Hoffnung, dass ein passender Fahrer/eine passende Fahrerin gefunden wird und die Behörde den Fehler nicht bemerkt. Fällt der Schwindel auf, ist das Geld natürlich weg und „verbrannt“. Es sollte daher besser in eine ordnungsgemäße Verteidigung und für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht investiert werden.
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