Goslar/Berlin (DAV). Wer vorsätzlich ein Auto demoliert, wird für das Verlassen des Tatortes nicht bestraft. Anders sieht es aus, wenn unabsichtlich ein Verkehrsunfall geschieht und man sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) weist auf einen Wertungswiderspruch hin: Wer eine (schlimmere oder vergleichbare) Straftat begeht, muss sich nicht selbst melden, anders als jemand der unbeabsichtigt eine Sache beschädigt. Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte dringen im Rahmen des 62. Verkehrsgerichtstages auf eine Reform dieser widersprüchlichen Regelung.
In § 142 StGB ist die Unfallflucht als eine Kriminalstrafe ausgestaltet, die im Ergebnis bei einer in der Regel zu erwartenden Entziehung der Fahrerlaubnis zu einer Existenzgefährdung des Beschuldigten führen kann. „Die Vorschrift ist schon in sich sonderbar. Sie kreiert einen eigentlich nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbaren Zwang zur Selbstbezichtigung, nur um zivilrechtliche Schadensansprüche zu sichern und dies auch nur dann, wenn der zivilrechtliche Anspruch durch einen Verkehrsunfall entstanden ist“, meint Rechtsanwalt Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.
Mit anderen Worten: Wer vorsätzlich – etwa aus Vandalismus oder einer gewalttätigen Gesinnung heraus – ein Auto anzündet, dürfe den Tatort straffrei verlassen. Wer allerdings aus Unachtsamkeit beim Vorbeifahren an einem geparkten Auto dessen Außenspiegel touchiert, müsse stehenbleiben und sich dieser – eigentlich weniger schwerwiegenden – Ordnungswidrigkeit selbst bezichtigen.
Schließlich wird dem Betroffenen dann in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen, wenn ein bedeutender Fremdschaden entstanden ist und der Täter dies erkennen konnte. Dieser „bedeutende Fremdschaden“ wird schon bei einem Wert zwischen 1500 € und 2000 € bejaht. Richter legen im Hinblick auf § 249 BGB manchmal den Nettobetrag, in anderen Fällen den Bruttobetrag an. Ein kleiner Lackkratzer an einem hochwertigen PKW kann bereits ein bedeutender Fremdschaden sein, während eine heftige Substanzschädigung an einem alten Kleinwagen wegen des wirtschaftlichen Totalschadens dagegen oft unter der Grenze von 1.500 € bleibt.
Mit § 142 StGB wird ein Verhalten nach der Tat (eben einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung im Straßenverkehr oder einer strafbaren fahrlässigen Körperverletzung) mit einer Kriminalstrafe sanktioniert.„Die Vorschrift dient gerade nicht der Verkehrssicherheit, sondern ausschließlich dem Interesse des Geschädigten, Informationen zu erhalten, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen“ , erklärt Krämer. Wer dieses Schadensfeststellungsinteresse durch Flucht vereitelt oder erschwert, muss vor dem Hintergrund, dass eine Kriminalstrafe eine ultima ratio darstellt, gleichwohl nicht bestraft werden, weil rein zivilrechtliche Interessen auch sonst nicht mit Mitteln des Strafrechts geschützt werden.
„Hier ist die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit angebracht“, stellt der Rechtsanwalt fest. Eine Ausnahme könne bei schweren Personenschäden, bei denen das Interesse eines Geschädigten auf den Erhalt von Leib und Leben gerichtet ist, oder der Beseitigung der materiellen Folgen gemacht werden. In solchen Extremfällen sei auch die Frage nach der Geeignetheit eines Kraftfahrzeugführers angebracht. Ansonsten aber sei das Nachtatverhalten gerade kein Hinweis für charakterliche Eignungsmängel.
In jedem Fall ist der Tatbestand der tätigen Reue zu reformieren. „Wer sich freiwillig – wenn auch verspätet – beim Geschädigten oder der Polizei meldet, erfüllt die berechtigten Interessen des Geschädigten und damit den Schutzzweck der Norm und sollte straffrei bleiben“, führt Rechtsanwalt Krämer aus. Denn oft werde die nachträgliche Meldung unterlassen, weil der Täter Sorge vor Sanktionen hat, da die rechtliche Handhabung zur Warte- und Nachmeldefrist in ihrer Komplexität kaum nachvollziehbar ist.
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