Goslar/Berlin (DAV). Die selbstfahrende Flughafenbahn, fahrerlose Linienbusse auf Betriebsgeländen und weitere Pilotprojekte für ein (teil)autonomes Fahren sind bekannt. Aber auch beim Individualverkehr gibt es Fortschritte. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) besteht aber Handlungsbedarf bei der Haftung bei einem Verkehrsunfall mit autonom fahrenden Fahrzeugen. Die Haftungsobergrenzen sind gerade im Hinblick auf den Opferschutz anzuheben.
Der Gesetzgeber hat bereits im Juli 2021 den Rahmen geschaffen: Bei bestimmten Fahrzeugen dürfen sich die Fahrer während der autonomen Fahrt vom eigentlichen Fahrvorgang abwenden. Sie müssen allerdings wahrnehmungsbereit bleiben, dürfen also nicht „einschlafen“. Ansonsten kann man sich mit anderen Dingen beschäftigen, während das Fahrzeug zum Ziel fährt. Wirklich vollautonome und damit fahrerlose Fahrzeuge dürfen derzeit nur in räumlich festgelegten Grenzen verwendet werden.
„Kommt es während einer autonomen Fahrt zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer dafür haftbar zu machen ist“, erläutert Rechtsanwalt Jan Kemperdiek von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Sei es sachgerecht, den Fahrer für einen Unfall haften zu lassen, der auf einem „Verschulden der Software“ des Fahrzeugs beruht, während der Fahrer erlaubt vom Verkehrsgeschehen abgewandt ist? „Überlegt werden muss auch, ob die derzeitigen Haftungsobergrenzen und die Risikoverteilungsmaßstäbe zwischen Pflichtversicherern und Produkthaftung ausreichend sind“, so der Rechtsanwalt aus Hagen. Die Haftungsobergrenze liege derzeit bei 7,5 Mio €. Diese reiche bei Unfällen mit mehreren Beteiligten und Personenschäden nicht mehr aus.
Aus Sicht der Verkehrsrechtsanwält:innen bestehe daher die Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Regeln an intelligente Technologien und möglicherweise auch, eine weitere Anhebung der Haftungsobergrenzen der Halterhaftung vorzunehmen. „Gerade auch bei größeren Schadensfällen, zum Beispiel bei einem technischen Versagen, muss im Sinne des Opferschutzes ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt werden. Möglich sei auch eine ausgeweitete Produkthaftung“, so Kemperdiek weiter. Nur durch ein Haftungsregime, das von allen Beteiligten als ausreichend wahrgenommen wird, könne das erforderliche Vertrauen in die neue Technik erreicht werden.
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