Goslar/Berlin (DAV). Trunkenheitsfahrten sind nach wie vor eine häufige Unfallursache mit teilweise erheblichen Folgen für Sach- und Personenschäden. Vor diesem Hintergrund wird immer häufiger der Ruf nach härteren Sanktionen und in jüngster Zeit auch nach der Einziehung der Täterfahrzeuge laut. Es stellt sich die Frage, ob einerseits die Einziehung des Täterfahrzeuges eine in irgendeiner Weise präventive Wirkung entfalten könnte und weiterhin, ob sie damit ein tat- und schuldangemessenes Mittel der Sanktion darstellt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV), hier vertreten durch seine Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, lehnt eine Erweiterung des bisherigen Sanktionssystems vehement ab.
Der Strafrahmen des § 316 StGB sieht neben einer Geldstrafe, die in der Regel verhängt wird, auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. „Diese Sanktion ist so erheblich, dass es keiner weiteren Ausweitung auf der Rechtsfolgenseite bedarf“, meint Rechtsanwalt Thomas Noack von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Das Problem mit den folgenlosen Trunkenheitsfahrten liege darüber hinaus auch darin, dass gerade bei der fahrlässigen Begehungsweise die Täter oft nicht wüssten, ob sie sich schon im strafbaren Bereich befinden.
„In der Regel kennt jeder Verkehrsteilnehmer die Bußgeldgrenze von 0,5 Promille und die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration. Dass darüber hinaus aber bereits eine Strafbarkeit ab 0,3 Promille gegeben sein kann, wenn diese von alkoholspezifischen Ausfallerscheinungen begleitet wird, ist weitestgehend unbekannt“, erklärt der Anwalt. Viele Täter, gerade die, die im sicheren häuslichen Umfeld infolge von persönlichen Katastrophen, wie Tod, Scheidung oder Arbeitslosigkeit, etwas trinken, hätten in der Regel kein Gefühl dafür, wie schnell die Grenze von 0,3 Promille überschritten ist und fühlten sich im sicheren Bereich. Das gleiche gelte für Restalkoholfahrten, bei denen die Betroffenen nach fünf bis sechs Stunden Schlaf häufig davon ausgehen, vollkommen fahrtauglich zu sein.
In all diesen Fällen seien die Täter nach durchgeführter Alkoholkontrolle in der Regel geständig und würden die dafür vom Gesetz vorgesehene Strafe auch akzeptieren. Noack ist sicher: „Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und die in den meisten Bundesländern verhängte Sperre für die Wiedererteilung derselben von in der Regel einem Jahr haben eine so einschneidende Wirkung auf den Täter, dass dadurch eine starke spezialpräventive Wirkung vorliegt.“
Hinzu komme das aufwendige Verfahren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, bei dem ab einer Alkoholisierung von 1,6 Promille zwingend eine MPU gefordert wird. Um diese bestehen zu können, müsse der Täter an einem Alkoholkontrollprogramm von mindestens sechs Monaten teilgenommen haben. „All diese Maßnahmen neben der eigentlichen Strafe sind sehr gut geeignet, den Täter von Wiederholungstaten abzuhalten“, so der Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Schlussendlich sprächen auch praktische Probleme gegen eine Einziehung von Täterfahrzeugen. „Soll der Fahrer, der ein Mietfahrzeug führt, gegenüber demjenigen, der sein eigenes benutzt, privilegiert werden? Wie sollen die Fälle gelöst werden, bei denen der Fahrer sich ohne Einverständnis des Halters z. B. ein Familienfahrzeug mit dem Zweitschlüssel genommen hat?“ Die verbotenen Kraftfahrzeugrennen und der zumindest nach diesseitiger Ansicht völlig missglückte § 315 d Absatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 315 f StGB hätten hier ein falsches Signal gesetzt. „Gerade weil die Fälle des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht mit einer einfachen folgenlosen, in der Regel sogar fahrlässigen Trunkenheitsfahrt vergleichbar sind, wurde hier wegen der besonderen Gefährlichkeit der Kraftfahrzeugrennen ein eigener Paragraph eingeführt“, erläutert Rechtsanwalt Noack. Da diese besondere Gefährlichkeit bei einfachen Trunkenheitsfahrten gerade nicht vorliege, bestehe für eine Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten weder ein Bedarf noch wäre dies tat- und schuldangemessen.
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