Goslar/Berlin (DAV). Jährlich verzeichnet das Statistische Bundesamt fast 3.000 im Straßenverkehr getötete Personen. Die Hinterbliebenen können in diesen Fällen nur eingeschränkt Ansprüche geltend machen. Das hat sich zwar seit 2017 gebessert. Beim Verkehrsgerichtstag in Goslar fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV) jedoch eine Erhöhung der Entschädigungssummen.
„Zugunsten der Hinterbliebenen sah das Gesetz bis 2017 nur eine Erstattungsverpflichtung des Unfallverursachers für die Bestattungskosten und den Ersatz von Unterhaltsschäden vor, wenn ein naher Angehöriger bei einem Verkehrsunfall getötet wurde“, schildert Rechtsanwalt Jan Lukas Kemperdiek von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Durch eine Ergänzung des Gesetzes besteht seit Juli 2017 in solchen Fällen zusätzlich der Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes. Stand der Hinterbliebene zum Zeitpunkt des Unfalls in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis zu dem Getöteten, soll das auch als Angehörigenschmerzensgeld bezeichnete Hinterbliebenengeld einen Ausgleich für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid bieten.
„Bis zu der Gesetzesänderung in 2017 mussten Angehörige, um überhaupt eine Entschädigung zu erhalten, einen sogenannten Schockschaden nachweisen“, berichtet Kemperdiek. Dafür genügte es nicht, einfach nur zu trauern. „Vielmehr musste nach der Rechtsprechung des BGH die Reaktion des Hinterbliebenen auf die Todesnachricht über das 'normale Maß' des Trauerns hinausgehen. Nur in diesen Fällen konnte eine Entschädigung verlangt werden“, so der Rechtsanwalt aus Hagen (Westf.).
Das Instrument des Hinterbliebengeldes hat dies korrigiert. „Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat sich das Hinterbliebenengeld als Rechtsinstitut bewährt“, führt Kemperdiek aus. Es sei aber sicherzustellen, dass Schockschaden-Betroffene im Verhältnis zu den übrigen Hinterbliebenen aufgrund der zum Teil vorgenommenen Verrechnung der Ansprüche nicht schlechter gestellt werden als vor der Gesetzesreform. Auch sei der derzeit ausgeurteilte Betrag von in der Regel 10.000 Euro zu niedrig: „Hier fordert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht eine Anpassung der Beträge an die Grundzüge der Geldentwertung“.
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