Goslar/Berlin (DAV). Die Frage der Fahreignung stellt sich sowohl im Fahrerlaubnis-Erteilungsverfahren als auch im Wiedererteilungsverfahren sowie bei Inhabern einer Fahrerlaubnis. Ein von der Behörde angeordnetes Fahreignungsgutachten muss nachvollziehbar und überprüfbar sein. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein vorgelegtes Gutachten einer eigenen kritischen Würdigung unterzieht und im Fall der Fehlerhaftigkeit vor einer eigenen Entscheidung Nachbesserung und Ergänzung des Gutachtens verlangt.
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis, die die zuständige Behörde nur bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilt. Ein Bewerber besitzt dann eine Fahreignung, wenn er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Im Fall einer bedingten Eignung wird eine Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt, wenn hierdurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen sichergestellt ist. „Das Fahreignungsgutachten hat seine häufigsten Anwendungsfälle bei Alkoholauffälligen, bei Drogenauffälligen oder bei Straftaten mit verkehrsrechtlichem Bezug. Dabei dient das Gutachten als vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Entscheidung über die Fahrerlaubnis“, erklärt Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Auch beim Inhaber einer Fahrerlaubnis ist eine Gutachtenanordnung möglich, wenn die Behörde Kenntnis von Tatsachen erlangt, die die Geeignetheit des Betreffenden infrage stellen.
Im Rahmen der Begutachtungsanordnung hat die Behörde nicht nur den Sachverhalt und die Eignungsbedenken auslösenden Tatsachen mitzuteilen und ihre Ermessensentscheidung inhaltlich zu begründen. Sie muss auch die Untersuchungsart und die zu beantwortende Fragestellung verbindlich festlegen.
„Bei der Begutachtungsanordnung handelt es sich trotz des Eingriffscharakters nach dem Willen des Gesetzgebers um eine reine Aufklärungsmaßnahme der Behörde, die nicht selbstständig angreifbar ist“, erläutert Hillebrand.
Das Gutachten selbst muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die Schlüssigkeit des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung und erfordert die Angabe der Untersuchungsverfahren zu den aufgeführten Befunden und die Angabe von Quellen, sofern Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind.
Weiterhin muss das Gutachten im Hinblick auf die Fragestellung und in allen wesentlichen Punkten vollständig sein.
Der Gutachter hat nur die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu beantworten. Eine Überschreitung des Gutachtenauftrages, also eine Abweichung oder Änderung des Untersuchungsgegenstandes, führt ebenso wie eine fehlende Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit zu einer mangelhaften Begutachtung.
Auch ein Gutachten, welches zu über 50 % aus Textbausteinen besteht, ist nicht mehr als einzelfallbezogene Begutachtung anzusehen.
„Die Fahrerlaubnisbehörde darf ein ihr vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern muss dieses einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen“, so der Rechtsanwalt aus Neumünster. „Entspricht das Gutachten den dargestellten Anforderungen nicht, ergibt sich aus der Verpflichtung der Behörde zur Amtsermittlung die Verpflichtung zur Aufforderung, das Gutachten nachbessern zu lassen bzw. ein weiteres Gutachten beizubringen.“
Übernimmt die Fahrerlaubnisbehörde ein vorgelegtes Gutachten unkritisch, läuft sie möglicherweise Gefahr, im sich anschließenden Verwaltungsprozess zu unterliegen. Der Begriff der fehlenden Fahreignung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der uneingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist.
Bei einem mangelhaften Gutachten hat der Betroffene auch zivilrechtliche Ersatzansprüche.
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