Goslar/Berlin (DAV). Ähnlich wie im Arbeitskreis II geht es in diesem Arbeitskreis beim Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar auch um die Frage einer möglichen Halterhaftung, die in Deutschland bisher unbekannt ist. Durch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, kommt es zu einer „Bestrafung“ des Halters und nicht des eigentlichen Täters. Eine Halterhaftung stößt in Deutschland auf verfassungsrechtliche Bedenken, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Gleichwohl ist eine Fahrtenbuchauflage zulässig.
„Ein Fahrtenbuch führt aber zu widersprüchlichen Situationen. Während sich der Halter eines Fahrzeuges im Straf- und Bußgeldverfahren auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen darf, nutzt ihm dies im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage nichts“, erläutert Rechtsanwalt Martin Diebold von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Daher werde die Fahrtenbuchauflage meist damit begründet, dass der Halter bei der Feststellung des Fahrzeugführers nicht mitgewirkt hätte. Er könne sich hier also nicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. „Wir schlagen vor, dieses Dilemma dadurch zu lösen, dass der Fahrzeughalter auch im Rahmen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ein etwaiges Zeugnisverweigerungsrecht als Entschuldigungsgrund anführen darf“, erläutert der Rechtsanwalt aus Tübingen.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwält:innen halten den Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage generell schon bereits für fraglich. In der Regel dauert die Auflage drei bis sechs Monate. „Es ist eher unwahrscheinlich, dass der eigentliche Täter in diesem Zeitraum wieder gegen Verkehrsvorschriften verstößt“, so Diebold weiter. Daher sollte eine Fahrtenbuchauflage erst dann in Betracht kommen, wenn mit dem Fahrzeug des betroffenen Halters mehrfach in kurzer Zeit Verkehrsverstöße begangen worden sind.
Keine Doppelbestrafung bei Parkverstößen
In der Regel wird eine Fahrtenbuchauflage nur bei Verkehrsverstößen angeordnet, die mindestens die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Das sind erhebliche Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstöße. Durch Verschärfungen kann es aber auch bei Parkverstößen (z. B. Parken in zweiter Reihe) einen Punkt geben. „Durch die Hintertür könnte also hier auch ein Fahrtenbuch drohen“, warnt Diebold. Für Parkverstöße gebe es aber bereits die Vorschrift, wonach der Halter die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig oder nur mit großem Aufwand ermittelt werden könne (§ 25a StVO). Hier dürfte es nicht zu einer Doppelbestrafung der Halter kommen, wenn beide Sanktionen parallel angewendet werden würden.
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