Goslar/Berlin (DAV). Insbesondere steigende Preise für Neufahrzeuge führen in der breiten Bevölkerung zu dem Zwang, Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu beschafften. So gut wie jedes Fahrzeug weist kleine oder größere Vorschäden auf. Diese können dem normalen Gebrauch oder einem Unfall geschuldet sein, müssen dem neuen Besitzer aber nicht unbedingt bekannt sein. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darf der ehrliche Unfallgeschädigte aber nicht leer ausgehen, wenn er alle ihm – auch im Nachhinein – bekannten Tatsachen vorträgt.
Die Rechtsprechung hat hohe Anforderungen an den Unfallgeschädigten, was dieser über Vorschäden wissen und daher bei der Schadenregulierung vortragen muss. Viele solcher Schäden werden an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gemeldet, zum legitimen Zweck, Versicherungsbetrügereien zu verhindern. Teilweise gehen die Geschädigten dann leer aus, selbst wenn sie das Fahrzeug als unfallfrei erworben haben und erst im Nachhinein ein Unfallschaden bekannt wird.
„Es ist einem Unfallgeschädigten nicht zuzumuten, bis ins kleinste Detail zu Vorschäden und deren Beseitigung an seinem Fahrzeug Angaben zu machen, sofern der Schaden vor dem Kauf eingetreten ist“, erläutert Rechtsanwalt Tamás Ignácz von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Sobald der Geschädigte alles mitteile, was er zur Fahrzeughistorie weiß, müsse ihm die reelle Chance gegeben werden, den vollen Schaden, der aufgrund des Unfalls eingetreten ist, von der Versicherung erstattet zu bekommen.
Soweit die von den Geschädigten eingeholten Gutachten den unfallbedingten Schaden ausweisen, dürfe ein Vorschaden nicht dazu führen, dass der Betroffene leer ausgeht. „Wenn die Anforderungen an den Vortrag des Geschädigten zum Vorschaden dahingehend abgesenkt werden, dass er alle ihm bekannt gewordenen Tatsachen mitteilt, bleiben dem Versicherer noch alle Möglichkeiten, die Versichertengemeinschaft vor gezielten Täuschungen zu schützen“, meint der Rechtsanwalt.
Insbesondere müsse zwischen den Geschädigten und den Versicherern wieder ein fairer Interessenausgleich hergestellt werden. „Die Waage zwischen der Vortragslast des Geschädigten zur Betrugsabwehr und dem Interesse am Schadenausgleich muss wieder ins Gleichgewicht kommen. Es darf nicht sein, dass ein Geschädigter leer ausgeht, weil im Nachhinein ein Vorschaden bekannt wird, den der Geschädigte nicht kennen konnte“, so Tamás Ignácz weiter.
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