Goslar/Berlin (DAV). Ist die Einführung flächendeckender standardisierter Fahrtüchtigkeitstests, kurz SFT, zur präventiven Überprüfung der Fahrtüchtigkeit von Verkehrsteilnehmern verhältnismäßig? Gegenwärtig finden in den Bundesländern Hamburg, Bremen, Niedersachsen und teilweise Sachsen Pilotprojekte mit sogenannten SFT statt. Diese ursprünglich aus den USA stammende Untersuchungsmethode von Verkehrsteilnehmern wurde für den deutschen Markt adaptiert und enthält unterschiedliche Testverfahren, die sowohl den gesundheitlichen Status des Probanden als auch sein generelles Leistungsvermögen und insbesondere aber auch den möglichen Konsum verbotener Substanzen und Alkohol analysieren soll.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht lehnt eine bundesweite Anwendung durch Polizeivollzugsbeamte insbesondere im präventiven Bereich konsequent ab.
1. Rechtsstaatliche Bedenken
Rechtsstaat bedeutet die Handlungsfreiheit des einzelnen Bürgers und die jeweilige Begründungsbedürftigkeit bei Eingriffen in diese Freiheit auf klarer Rechtsgrundlage. Insofern ist eine präventive Anwendung derartiger Tests zur Feststellung etwaiger gesundheitlicher Mängel ohne äußeren Anlass des Verkehrsteilnehmers grundsätzlich abzulehnen. Die Bezeichnung „freiwillig“ suggeriert zwar nach außen, dass der Verkehrsteilnehmer die Wahl habe, diesen Test auch abzulehnen, allerdings wird die Praxis ganz anders aussehen. Ein SFT wird immer als das kleinere Übel gegenüber einer Blutentnahme, genauso wie beim Atemalkoholtest, dargestellt werden. In der Entscheidungsfindung des Verkehrsteilnehmers wird deswegen die Abwägung zugunsten eines SFT stattfinden, in der trügerischen Hoffnung, damit weitergehenden repressiven Maßnahmen zu entgehen. Dies wird sich in der Mehrheit der Tests allerdings als Irrtum herausstellen, da diese Tests letztendlich dazu führen können und werden, z. B. einen geringfügig alkoholisierten Kraftfahrer mit 0,3 ‰ mit einem Strafverfahren zu überziehen und er für eine etwaige Verurteilung damit die Tatsachengrundlage selbst liefert.
2. Diskriminierung unterschiedlicher Fahrergruppen
Einzelne Fahrergruppen, wie junge, ältere oder weibliche Kraftfahrerinnen und -fahrer könnten diese Tests als eindeutige Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts oder ihres Alters verstehen, wenn sie ohne äußeren Einfluss damit konfrontiert werden.
3. Medizinische Gründe
Zunächst sind Polizeibeamte in keiner Weise medizinisch ausgebildet. Sie können deswegen weder eine medizinische Diagnose treffen, noch sind sie in der Lage, bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes, Epilepsie etc. zu erkennen, in welchem Rahmen die Fahrtüchtigkeit erlaubt eingeschränkt ist und in welchem nicht. Im Übrigen hat jeder Verkehrsteilnehmer abhängig vom Tagesablauf, Stress, familiären Problemen, Nahrungsaufnahme etc. Phasen, in denen seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, ohne dass dadurch seine Fahrtüchtigkeit aber soweit herabgesetzt ist, als dass er fahruntüchtig wäre. Die Konsequenzen einer medizinischen Fehleinschätzung wären für einen Verkehrsteilnehmer in dieser Situation vollkommen unangebracht, da er mit einer Beschlagnahme seines Führerscheins vor Ort und anschließender etwaiger MPU oder gar Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen müsste.
4. Zuverlässigkeit derartiger Tests
Da die Rahmenbedingungen für derartige Tests in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum abhängig von äußeren Einflüssen, wie Hitze, extremer Kälte, Tages- oder Nachtzeiten gestellt werden, ist eine Vergleichbarkeit dieser Tests in diesem Umfeld nicht gegeben. Die – insbesondere – medizinische und psychologische Einschätzung der Verkehrstüchtigkeit muss deswegen ausgewiesenen Experten, wie Verkehrspsychologen und Medizinern vorbehalten bleiben. Für eine Übernahme dieser Aufgaben durch die Polizei besteht keine Notwendigkeit. Die Polizeibeamten vor Ort verfügen über ausreichende Instrumentarien, um eine Beeinflussung der Fahrtüchtigkeit durch Medikamente, Alkohol oder Drogen festzustellen. Eine Ausweitung dieser Befugnisse ohne Not ist deswegen aus rechtsstaatlichen Gründen abzulehnen.
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