Wenn es nach dem Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht, bleibt es bei den roten Linien, die das Gericht in Sachen Vorratsdatenspeicherung bisher gezogen hat. In seinen heutigen Schlussanträgen zur deutschen Regelung stellt er fest, dass diese nicht EU-rechtskonform ist. Verhandelt wurden unter anderem die Fälle der Telekom und des Internetproviders SpaceNet, die sich gegen die anlasslose Speicherpflicht wehren. In Deutschland liegt die Speicherpflicht aktuell auf Eis. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt seit Langem vor einer Wiederbelebung:
„Der DAV lehnt die Vorratsdatenspeicherung aufgrund ihres erheblichen Eingriffs in die Grundrechte und in das anwaltliche Berufsgeheimnis weiter entschieden ab. Die anlasslose Totalüberwachung unbescholtener Bürgerinnen und Bürger muss ein Tabu bleiben. Es gibt nicht einmal empirische Erkenntnisse, ob Gefahrenabwehr und Strafverfolgung mit dem digitalen Schrotflintenprinzip überhaupt effektiv sein können.
Wie beharrlich die EU-Kommission und etliche Mitgliedstaaten dennoch die Vorratsdatenspeicherung nutzen wollen, zeigt sich an der Häufigkeit, mit der diese Bestrebungen vor dem EuGH landen – und abgeschmettert werden. Seit dem Tele2-Urteil von 2016 sollte klar sein: Die anlasslose und verdachtsunabhängige Speicherung von Daten auf Vorrat verstößt gegen die E-Privacy-Richtlinie und die EU-Grundrechtecharta. Es ist ein gutes Zeichen, dass der Generalanwalt dies heute erneut betont hat.“
Der EuGH wird in wenigen Monaten sein Urteil in der Sache fällen. An die Schlussanträge ist er nicht gebunden, folgt ihnen aber in der ganz überwiegenden Anzahl aller Fälle.
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