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Gestaltungsmöglichkeiten des Bauvertrages

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Aufgrund der Bauvertragsrechtsreform 2018 und fehlender Angleichung der VOB/B (2016) ist davon auszugehen, dass zentrale Schaltstellen der VOB/B, wie z. B. das unmittelbare Anordnungsrecht wegen § 307 BGB infolge grundlegend anderer Regelung im BGB (§ 650b, c BGB) unwirksam sind. Es stellt sich daher angesichts der in aller Regel erfolgenden Einbeziehung der VOB/B neben anderen Klauselwerken die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Bauvertrages möglich und zulässig sind.
Seminar gemäß § 15 FAO